Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.249 (SF.2022.15) Art. 7 Entscheid vom 23. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michael Salzer, Rechtsanwalt, Bleicherweg 45, Postfach 1542, 8027 Zürich Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch MLaw Michael Zimmermann, Rechtsanwalt, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzbegehren vom 22. Juli 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurzach u.a.: "6. Der Gesuchsgegner sei rückwirkend für ein Jahr ab Einleitung des vorliegenden Verfahrens und für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen (Bar- und Betreuungsunterhalt) in Höhe von mindestens CHF 1'500.00 pro Kind zuzüglich allfälliger vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu verpflichten. Die genaue Höhe der Kinderunterhaltsbeträge kann mangels sachdienlicher Belege zurzeit nicht genau beziffert werden. Konkrete Anträge zur Höhe des Unterhalts müssen vorbehalten bleiben, bis der Gesuchsgegner seine finanziellen Verhältnisse dargelegt und belegt hat. 7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt einen angemessenen Betrag, mindestens CHF 2'000.00, rückwirkend für ein Jahr ab Einleitung des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Die genaue Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge kann mangels sach- dienlicher Belege zurzeit nicht genau beziffert werden. Konkrete Anträge zur Höhe des Unterhalts müssen vorbehalten bleiben, bis der Gesuchsgegner seine finanziellen Verhältnisse dargelegt und belegt hat. […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners." 1.2. Am 8. September 2022 stellte der Beklagte mit der Klageantwort u.a. folgende Begehren: "7. Die Kindesunterhaltsbeiträge (monatlich) seien für die Dauer des Getrenntlebens in einer ersten Phase bis 31. August 2023 maximal wie folgt festzusetzen: CHF 920 Barunterhalt für C., CHF 302 Betreuungsunterhalt für C. zzgl. allfälliger vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen CHF 920 Barunterhalt für D., CHF 302 Betreuungsunterhalt für D. zzgl. allfälliger vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen CHF 810 Barunterhalt für E., CHF 302 Betreuungsunterhalt für E. zzgl. allfälliger vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen -3- Für die Zeit ab 1. September 2023 seien die Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen: CHF 820 Barunterhalt für C., CHF 302 Betreuungsunterhalt für C. zzgl. allfälliger vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen CHF 820 Barunterhalt für D., CHF 302 Betreuungsunterhalt für D. zzgl. allfälliger vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen CHF 710 Barunterhalt für E., CHF 302 Betreuungsunterhalt für E. zzgl. allfälliger vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen Bereits bezahlte Beiträge an die Deckung von Kinderkosten sowie als Alimente deklarierte Banküberweisungen seien vollumfänglich anzu- rechnen, d. h. von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen bzw. an künftige Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Dem Gesuchsgegner sei Gelegenheit zu geben, nach Erfüllen des Auskunftsbegehrens seine Rechtsbegehren anzupassen. 8. Es sei festzustellen, dass kein Trennungsunterhalt an die Gesuchstellerin persönlich geschuldet ist. 9. Alle übrigen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen." 1.3. Am 15. September 2022 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Zurzach statt, an welcher die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik erstatteten, die Parteien befragt wurden und die Partei- vertreter zum Beweisergebnis Stellung nahmen. Die Parteien hielten im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. 1.4. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 erkannte das Gerichtspräsidium Zurzach insbesondere: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C., D. und E. rückwirkend ab 1. Januar 2022, bis zur Volljährigkeit, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. der durch den Gesuchsgegner bezogenen Kinderzulagen) zu bezahlen: Für C. - CHF 1'617.75 ab 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 - CHF 1'387.35 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 - CHF 1'558.75 ab 1. Januar 2024 -4- Für D. - CHF 1'617.75 ab 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 - CHF 1'387.35 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 - CHF 1'358.75 ab 1. Januar 2024 Für E. - CHF 1'559.35 ab 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 - CHF 1'387.35 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 - CHF 1'358.75 ab 1. Januar 2024 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönli- chen Unterhalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats folgende persönlichen Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 490.90 ab 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 - CHF 457.35 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 - CHF 400.20 ab 1. Januar 2024 7. Bereits vom Gesuchsgegner geleistete Zahlungen an die Gesuchstellerin und die Kinder mit Unterhaltscharakter können mit den vorstehend festge- haltenen Unterhaltsverpflichtungen verrechnet werden." 2. 2.1. Gegen den ihm am 31. Oktober 2022 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. November 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Oktober 2022 ([...]) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 5 wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C., D. und E. von 1. Januar 2022 bis zur Volljährigkeit wie folgt zu bezahlen: Für C. CHF 1372.32 ab 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 CHF 1267.29 ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 812.20 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 812.20 ab 1. Januar 2024 Für D. CHF 1372.32 ab 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 CHF 1267.20 ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 812.20 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 812.20 ab 1. Januar 2024 Für E. CHF 1372.32 ab 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 CHF 1267.20 ab 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 -5- CHF 812.20 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 812.20 ab 1. Januar 2024 Bereits vom Berufungskläger geleistete Zahlungen an die Berufungs- beklagte und die Kinder mit Unterhaltscharakter werden angerechnet. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Oktober 2022 ([...]) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 6 wie folgt abzuändern: Es wird festgestellt, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 3. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Oktober 2022 ([...]) im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. Prozessual Auskunftsbegehren 1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, über ihre Einkommens- und Ausgabensituation (inkl. Vermögen) umfassend und mit Belegen Auskunft zu erteilen. Zweiter Schriftenwechsel 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung 3. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechts- beistand mit Wirkung per 31. Oktober 2022 (Datum der Zustellung des angefochtenen Entscheids an den Unterzeichneten) einzusetzen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 24. November 2022 beantragte die Klägerin: "1. Die Berufung des Beklagten sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Das Auskunftsbegehren des Beklagte sei abzuweisen. 3. Es sei kein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. -6- 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskosten- beitrag für die Vertretung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 6. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Michael Salzer ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.3. Am 9. Dezember 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. Er hielt an den Rechtsbegehren fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); sie hat Rechtsmittelanträge zu enthalten, was sich aus der Begründungspflicht ergibt (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016 [ZPO-Komm.], N. 34 zu Art. 311 ZPO mit div. Hinweisen). Geht es um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich; dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3. und E. 4.5.; REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO mit div. Hinweisen). Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (REETZ/THEILER, ZPO- Komm., a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander- zusetzen (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Bean- standungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr -7- vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 E. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizial- maxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungs- maxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorge- brachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2, BGE 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3). 2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder C., D. und E. (Dispositiv Ziffer 5) und die Klägerin (Dispositiv Ziffer 6). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz bestimmte die Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung, welche das Bundesgericht als grundsätzlich verbindlich erklärt hat. Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihen- folge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügend Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise u.a. die Steuern, den finanziellen Verhält- nissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über- schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der -8- Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minder- jährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von drei Phasen aus: Phase 1 von Januar 2022 bis April 2023, Phase 2 von Mai 2023 (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin) bis 31. Dezember 2023 und Phase 3 ab Januar 2024 (erhöhter Grundbedarf von C.). 3.2.2. Zunächst wurden die Einkommen ermittelt (Entscheid E. 9.5.2.): Beim Beklagten Fr. 8'654.55 und bei der Klägerin Fr. 0.00 (Phase 1) bzw. Fr. 1'428.95 (ab Phase 2). Den drei Kindern rechnete die Vorinstanz die Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.00 als Einkommen an. 3.2.3. Weiter wurden die familienrechtlichen Existenzminima festgelegt (Ent- scheid E. 9.5.1.). Beim Beklagten für Phase 1 auf Fr. 2'877.80 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Nebenkosten: Fr. 800.00; KVG-Prämie: Fr. 350.45; Arbeitswegkosten: Fr. 107.35; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Steuern: Fr. 200.00) und für Phase 2 und 3 auf Fr. 3'577.80 (neu: höhere Wohnkosten inkl. Nebenkosten: Fr. 1'500.00). Bei der Klägerin für Phase 1 auf Fr. 2'575.85 (Grundbetrag: Fr. 1'350.00; Wohnkosten inkl. Nebenkosten: Fr. 1'350.85 abzgl. Wohnkostenanteil der drei Kinder Fr. 675.45; KVG-Prämie: Fr. 350.45; Steuern: Fr. 200.00) und für Phase 2 und 3 auf Fr. 2'763.85 (neu: Arbeitswegkosten: Fr. 100.00; aus- wärtige Verpflegung: Fr. 88.00). Bei C. für Phase 1 auf Fr. 713.70 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohn- kostenanteil: Fr. 225.15; KVG-Prämie: Fr. 88.55), für Phase 2 Fr. 913.70 (neu: Fremdbetreuungskosten: Fr. 200.00) und für Phase 3 auf Fr. 1'113.70 (neu: erhöhter Grundbetrag: Fr. 600.00). Bei D. für Phase 1 auf Fr. 713.70 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohn- kostenanteil: Fr. 225.15; KVG-Prämie: Fr. 88.55) und für Phase 2 und 3 Fr. 913.70 (neu: Fremdbetreuungskosten: Fr. 200.00). Bei E. für Phase 1 auf Fr. 655.30 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohn- kostenanteil: Fr. 225.15; KVG-Prämie: Fr. 30.15) und für Phase 2 und 3 Fr. 913.70 (neu: Fremdbetreuung: Fr. 200.00; KVG-Prämie: Fr. 88.55). -9- 3.2.4. Dadurch resultierte jeweils ein Überschuss von Fr. 1'718.20 (Phase 1), Fr. 1'600.75 (Phase 2) bzw. Fr. 1'400.75 (Phase 3). Dieser wurde nach grossen und kleinen Köpfen zu jeweils 2/7 den Ehegatten (Phase 1: Fr. 490.90; Phase 2: Fr. 457.35; Phase 3: Fr. 400.20) und zu jeweils 1/7 den Kindern (Phase 1: Fr. 245.45; Phase 2: Fr. 228.70; Phase 3: Fr. 200.10) zugewiesen. Der Ehegattenunterhalt der Klägerin entsprach ihrem jeweiligen Überschussanteil (Entscheid E. 10.4.) 4. 4.1. Bezüglich Betreuungsunterhalt ist strittig, ab wann und basierend auf welchem Arbeitspensum der Klägerin ein hypothetisches Arbeitseinkom- men anzurechnen ist (Berufung S. 14 f.). 4.2. Zum Einkommen der Klägerin hielt die Vorinstanz fest, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Jahre 2019 aufgegeben habe und momentan nicht arbeitstätig sei. Aufgrund der Aussagen der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 15. September 2022 (act. 49) und ihrer langjährigen Berufserfahrung [...] sei ihr ab der zweiten Phase [ab 1. Mai 2023] ein hypothetisches Arbeitspensum von 40 % anzurechnen. Der Brutto- Medianlohn einer angestellten [...] mit ihren Qualifikationen betrage gemäss Lohnrechner Salarium Fr. 1'673.00, was netto rund Fr. 1'428.95 ergebe. Der Klägerin sei eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, da sie neben einer Anstellung auch eine passende Betreuungslösung für die drei gemeinsamen Kinder organisieren müsse. Somit sei bei der Klägerin ab 1. Mai 2023 (zweite Phase) von einem hypothetischen Netto- Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 1'428.95 auszugehen. 4.3. 4.3.1. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leis- tung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (Eigenversorgungs- kapazität) zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 E. 4.6.1, BGE 5A_239/2017 E. 2.1, 5A_907/2018 E. 3.4.4; AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9), wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, vorliegend die Klägerin, die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 E. 4.4). 4.3.2. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen - 10 - zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Gemäss Recht- sprechung gilt ab dem Trennungszeitpunkt, wenn – wie vorliegend – keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 und BGE 147 III 308 E. 5.2). Gemäss dem Schulstufenmodell nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Er- werbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiter- werb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). 4.3.3. Der Beklagte führt vor Obergericht aus, bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren habe er geltend gemacht, dass der Klägerin ab Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten ein hypothetisches 50 %-Pensum anzurechnen sei. Dafür sei auf ein Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 pro Monat abzustellen (Berufung N. 23). Die Vorinstanz habe der Klägerin ein Nettoeinkommen von Fr. 1'428.95 angerechnet. Dabei habe sie klares Recht und klare Rechtsprechung verletzt, indem sie lediglich auf ein 40 %- Pensum abgestellt habe. Bei einem 50 %-Pensum müsse die Klägerin ein Einkommen von mindestens Fr. 1'786.20 erzielen. Die Vorinstanz habe ohne Begründung und entgegen der massgeblichen Bundesgerichtspraxis, die sie selber zitiere (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), erwogen, dass der Klägerin lediglich ein Einkommen bei einem 40 %-Pensum anzurechnen sei. Dies verstosse gegen Bundesrecht. Als Einkommen sei bei der Klägerin Fr. 1'786.20 einzusetzen (Berufung N. 24). 4.3.4. Die Klägerin bringt vor, dass sie im Jahre 2019 auf Wunsch des Beklagten ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben habe. Mit Bezug auf das Pensum sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin um drei Kinder im Alter von fünf, sechs und acht Jahren kümmere. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Schulstufenmodell um einen Entscheid handle, der nicht auf alle Fälle stets gleich angewendet werden müsse. Vielmehr gelte, dass in berechtigten Fällen – wie vorliegend einer gegeben sei – eine andere Regelung gelten könne und müsse. Aus dem Sachverhalt gehe hervor, dass sich die Klägerin neben der zukünftigen Teilzeitstelle [...] hauptsächlich um drei kleine Kinder kümmern müsse. Unter diesen Umständen sei ein Arbeitspensum von 50 % nicht zumutbar. Es sei daher der Vorinstanz zu folgen, wobei festzuhalten sei, - 11 - dass ein Arbeitspensum von 40 % als eher hoch einzuschätzen sei (Berufungsantwort N. 19). 4.3.5. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Schulstufenregel nicht rein schematisch anzuwenden ist, sondern dem Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ist die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen. Weiter ist zu beachten, dass bei mehreren Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krank- heitsfall etc.) grösser ausfällt als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufenmodell allenfalls nicht zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Nach ihren eigenen Aussagen vor Vorinstanz kann sich die Klägerin vorstellen, als angestellte [...] in einem 40 %-Pensum zu arbeiten (act. 49). Die Vorinstanz rechnete ihr aufgrund ihrer Angaben sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung daher ein hypothetisches Einkommen auf der Basis eines 40 %-Pensums von netto Fr. 1'428.95 an. Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb der Klägerin ein – wie gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung grundsätzlich verlangtes – 50 %-Pensum nicht zumutbar sei. Der Beklagte legt jedoch auch nicht substantiiert dar, inwiefern eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend unhaltbar sein soll. Ein pauschaler Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insb. BGE 144 III 481), ohne dem konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, genügt nicht. Zu beachten ist vorliegend, dass bei drei Kindern im Alter von fünf, sechs und acht Jahren ein erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens auf der Basis eines 40 %-Pensums für die Trennungszeit ist somit nicht zu beanstanden. 4.4. 4.4.1. Der Beklagte macht geltend, die Übergangsphase bis Mai 2023 sei durch Ermessensmissbrauch zu grosszügig bemessen. Aufgrund der starken Nachfrage nach [...] und der Berufserfahrung sollte ihr der Wiedereinstieg ins Berufsleben schnell gelingen. Ab Januar 2023 sei bei der Klägerin daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'786.20 pro Monat zu berücksichtigen (Berufung N. 24). 4.4.2. Die Klägerin bringt vor, dass die Übergangsfrist bis Ende April 2023 angemessen sei, da die Klägerin erst eine neue Stelle suchen und die Fremdbetreuung der drei Kinder organisieren müsse (Berufungsantwort N. 19). - 12 - 4.4.3. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so ist ihr grundsätzlich eine Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2), welche nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erst- maligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Der Klägerin wurde die Obliegenheit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens erstmals mit dem angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2022 eröffnet, wobei ihr unter Berücksichtigung der Organi- sation einer passenden Betreuungslösung für die drei Kinder eine Über- gangsfrist bis Mai 2023 gewährt wurde. Diese sechsmonatige Frist erscheint unter den gegebenen und bereits von der Vorinstanz berück- sichtigten Umständen angemessen und ist nicht zu beanstanden. 4.5. Im Ergebnis ist der Klägerin – entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz – ab Mai 2023 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'428.95 basierend auf einem 40 %-Pensum anzurechnen. 5. 5.1. Bezüglich der Berechnung des Bedarfs des Beklagten beanstandet dieser diverse Positionen (insbesondere Anrechnung bzw. Höhe der Wohnkosten, Arbeitsweg und Steuern). 5.1.1. 5.1.1.1. Betreffend Anrechnung der Wohnkosten bringt der Beklagte vor, er wohne seit der Trennung bei seinen Eltern in R., wobei er aus Kulanzgründen in den ersten Monaten keine Miete habe bezahlen müssen. Ab 1. Juni 2022 sei ein Mietzins von Fr. 1'750.00 vereinbart gewesen. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise bis 30. April 2023 einen Wohnkostenbeitrag von Fr. 800.00 angerechnet (Berufung Nr. 17 ff.). Aus den mit der Berufung eingereichten Bankbelegen (Berufungsbeilage 8) sowie der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seinen Eltern (Berufungsbeilage 5) seien die Mietzinszahlungen im Betrag von jeweils Fr. 1'750.00 an die Eltern des Beklagten ersichtlich. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz einzig mit Hinweis, wie die Wohnung der Eltern des Beklagten beschaffen sei, begründe, dass die Mietzinshöhe von Fr. 1'750.00 übersetzt sei. Dem Beklagten seien ab 1. Juni 2022 Wohnkosten von monatlich Fr. 1'750.00 anzurechnen (Berufung N. 25). 5.1.1.2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid (E. 9.5.2. S. 28 f.), dass beim Beklagten in der ersten Phase, in der er bei seinen Eltern wohne, ange- messene Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Die vereinbarten Wohn- kosten von Fr. 1'750.00 erschienen jedoch übersetzt, zumal es sich nicht - 13 - um eine in sich geschlossene Wohnung handle, bei welcher die sanitären Anlagen, der Wohnbereich, die Küche sowie auch der Eingang geteilt würden. Für die erste Phase sei daher auf ein Wohnkostenbeitrag von Fr. 800.00 abzustellen. Dieser werde berücksichtigt, da davon auszugehen sei, dass seine Eltern explizit den Beklagten begünstigen wollten und nicht auch die Klägerin und die Kinder. 5.1.1.3. Der Beklagte legt mit der Berufung neue Belege ins Recht (Berufungsbeilagen 5 und 8). Aus den Bankbelegen (Berufungsbeilage 8) ist ersichtlich, dass drei Zahlungen über Fr. 1'750.00 an die Mutter des Beklagten geleistet wurden. Die Buchungen wurden am 5. und 23. September 2022 sowie am 26. Oktober 2022 ausgeführt. Die eingereichten Belege stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beklagten. Anlässlich der Verhandlung vom 15. September 2022 führte der Beklagte selbst aus, dass er momentan keine Mietzinse an seine Eltern zahle (act. 44 und 52). Gemäss den neu eingereichten Bankbelegen (Berufungsbeilage 8) überwies der Beklagte seiner Mutter jedoch am 5. September 2022 – und damit noch vor der Verhandlung – Fr. 1'750.00. Wofür diese Überweisung getätigt wurde oder ob sie allenfalls rückvergütet wurde, geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Mit dem Vorbringen, die Vorinstanz begründe "einzig mit dem Hinweis wie die Wohnung beschaffen" sei, dass die Mietzinshöhe übersetzt sein solle, setzt sich der Beklagte nicht substantiiert mit der Argumentation der Vor- instanz auseinander. Der Beklagte bewohnt mit seinen Eltern eine 4.5- Zimmerwohnung, wobei ihm zwei Zimmer zur alleinigen sowie die sanitären Anlagen und die Küche zur Mitbenützung zur Verfügung stehen. Der Kläger konnte vor Vorinstanz nicht belegen, wie hoch die monatlichen Gesamtkosten der Wohnung sind (act. 53). Die Vorinstanz musste sich somit auf die Beschaffenheit der Wohnung stützen, um einen angemessen Wohnkostenbeitrag für den Beklagten zu ermitteln. Dass sie Fr. 1'750.00 als übersetzt erachtet und daher bis zum Bezug einer eigenen Wohnung einen Wohnkostenbeitrag von Fr. 800.00 eingesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. 5.1.2. 5.1.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte ab Mai 2023 (Phase 2; E. 9.5.2 S. 28 f.) im Existenzminimum des Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'500.00. Es solle dem Beklagten ermöglicht werden, eine eigene Wohnung zu finden, in welcher auch seine drei Kinder für Übernachtungen zu Besuch kommen können. Aus diesem Grund sei auf eine 3.5-Zimmerwohnung abzustellen. Da der Beklagte in S. arbeite, seine Eltern in R. und die Kinder in T. - 14 - wohnhaft seien, seien die Möglichkeiten gross und dem Beklagten seien Wohnkosten von Fr. 1'500.00 anzurechnen. 5.1.2.2. Der Beklagte bringt vor, der von der Vorinstanz angenommene Mietzins von Fr. 1'500.00 sei im Raum R. oder in der der Region S. weder marktüblich noch ermessensweise zu rechtfertigen. Eine aktuelle Abfrage bei Immoscout24 für eine 3.5-Zimmerwohnung ergebe Mietzinse von Fr.2'000.00 aufwärts. In der Region S.-U.-Q. ergebe sich ein ähnliches Bild. Daher seien dem Beklagten ab 1. Januar 2023 Wohnkosten von Fr. 2'500.00 anzurechnen. 5.1.2.3. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7], können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 E. 4b/cc, 5P.6/2004 E. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für eine alleinstehende Person Mietkosten von monatlich Fr. 1'465.00 in der Region 1, von Fr. 1'420.00 in der Region 2 und von Fr. 1'295.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Die Gemeinden R. und S. gehören zur Region 2, die Gemeinde T. zur Region 3 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ sozialversicherungen/ ergaen- zungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaen- zungsleistungen.html). Vorliegend haben die Parteien Anspruch auf die Deckung des familien- rechtlichen Existenzminimums und damit den finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten. Unter Berücksichtigung, dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts für den alleinstehenden Beklagten Mietkosten von monatlich Fr. 1'420.00 berücksichtigt würden, sind die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'500.00 als übersetzt zu qualifizieren. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass der Beklagte drei Kinder hat, die ihn regelmässig besuchen und die über das Wochenende bei ihm übernachten. Insofern hat der Beklagte einen höheren Platzbedarf als eine alleinstehende Person. Die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 1'500.00 für eine 3.5-Zimmerwohnung sind daher ab der 2. Phase angemessen auf Fr. 1'700.00 zu erhöhen. - 15 - 5.2. 5.2.1. Weiter beanstandet der Beklagte, es sei mehrfach nicht haltbar, dass bei ihm für den Arbeitsweg ein monatlicher Betrag von Fr. 107.35 berück- sichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe dem Fahrzeug des Beklagten den erforderlichen Kompetenzcharakter abgesprochen mit der Begründung, er könne als Aussendienstmitarbeiter die Kundenfahrten auch mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen. Die Erwägung der Vorinstanz zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs, um zu den Kunden zu gelangen, verstosse gegen Bundesrecht. Während die Vorinstanz bei der Klägerin bei einem Arbeitspensum von 40 % ohne Prüfung von Belegen ermessensweise von Fr. 100.00 ausgehe, habe sie beim Beklagten lediglich Fr. 107.00 berücksichtigt. Es sei nicht miteinbezogen worden, dass der Beklagte als Aussendienstmitarbeiter arbeite, seine Arbeitgeberin schweizweit Einsatzgebiete habe und es dem Beklagten daher unzumutbar sei, mit dem öffentlichen Verkehr zu den Kunden zu gelangen. Die Vorinstanz habe den Begriff der Kompetenzqualität falsch ausgelegt. Ausserdem reiche er eine erst nach dem Verfahren erhaltene Bestätigung seines Arbeitgebers ins Recht, die eben diese Kompetenzqualität nachweise (Berufung N. 26, Berufungsbeilage 7). 5.2.2. Die Vorinstanz erwog zum Arbeitsweg (E. 9.5.2. S. 30 ff.), der Arbeitsweg des Beklagten von R. nach S. nehme mit dem Auto bei guter Verkehrslage 26 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt 33 Minuten in Anspruch. Da der Wohnort des Beklagten gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen sei, der Beklagte keine Nacht- oder Schichtarbeit leiste und mit dem Auto nicht mehr als eine halbe Stunde Zeit einsparen könne, sei dem für den Arbeitsweg benutzen Privatfahrzeug der erforderliche Kompetenzcharakter abzusprechen. Zudem greife das Argument des Beklagten nicht, dass er als Aussendienstmitarbeiter auf ein Fahrzeug angewiesen sei und die Entschädigung für die Fahrten mit dem Lohn abgegolten seien (act. 54), da er es unterlassen habe, entsprechende Belege einzureichen und grundsätzlich der Arbeitgeber für den Aussen- dienst ein Fahrzeug zur Verfügung stellen oder dies entsprechend entschädigen müsse. Für die Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem öffentlichen Verkehr seien dem Beklagten die Kosten für ein Jahresabon- nement (3 Zonen) anzurechnen, ausmachend Fr. 1'288.00 pro Jahr, und somit Fr. 107.35 pro Monat. 5.2.3. Gemäss Ziffer II/4 lit. d der SchKG-Richtlinien sind die Kosten für den Arbeitsweg im Existenzminimum zu berücksichtigen. Für den öffentlichen Verkehr sind die effektiven Auslagen, für die Benützung eines Motorrads Fr. 55.00 und für ein Auto, sofern diesem Kompetenzqualität zukommt, die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berücksichtigen. - 16 - 5.2.4. Ein Auto hat Kompetenzcharakter, wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unabdingbar ist. Der Beklagte argumentiert, die Bestätigung seiner Arbeitgeberin (Berufungsbeilage 7) beweise den Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs. Die genannte Bestätigung belegt jedoch nur, dass der Beklagte sein Privatfahrzeug auch für geschäftliche Zwecke benutzt hat. Ob und inwiefern diese Nutzung des privaten Fahrzeugs unabdingbar ist und ihm für die geschäftlichen Fahrten nicht auch ein Fahrzeug des Geschäfts zur Verfügung stünde, belegt der Beklagte damit jedoch nicht. Somit ist nicht erstellt, dass dem Privatfahrzeug des Beklagten Kompetenzqualität zukommt und es sind – entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz – die Kosten für ein Jahresabonnement des öffentlichen Verkehrs von Fr. 1'288.00, also monatlich Fr. 107.35, anzurechnen. 5.3. 5.3.1. Zu den im Bedarf der Klägerin und des Beklagten eingesetzten Steuern hat die Vorinstanz ausgeführt (E. 9.5.2. S. 33), ermessensweise sei auf die genaue Berechnung der Steuern zu verzichten, da unklar sei, an welchem Ort der Beklagte steuerpflichtig sein werde, und davon ausgegangen werden könne, dass aufgrund der geleisteten Unterhaltsbeiträge sich die Steuerlast der Parteien in einem ähnlichen Rahmen bewegen werde. Daher wurde den Parteien eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 200.00 angerechnet. 5.3.2. Der Beklagte macht geltend (Berufung N. 31 f.), die Vorinstanz habe lapidar ausgeführt, der Steuersitz des Beklagten sei nicht bekannt, und die ermessenweise Berücksichtigung von Fr. 200.00 pro Monat sei unhaltbar. Naheliegend wäre gewesen, den Steuerrechner des Bundes zu bemühen und einen realistischen Steuerbetrag zu berechnen, d.h. ihn in R. "zu besteuern". Bei Eingabe der Steuerfaktoren in den Steuerrechner ergebe dies eine monatliche Steuerlast von Fr. 580.00. Weiter laufe es dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, die Steuerbelastung für beide Parteien gleich hoch zu setzen. 5.3.3. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort N. 25), es gebe keinen Grund, den Ermessensentscheid des Gerichts in Frage zu stellen. Führe man sich vor Augen, dass der Beklagte im Jahr 2022 Unterhalt von total Fr. 63'429.00 von seinem Einkommen abziehen könne, ergebe dies ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'419.00. Die Klägerin müsse den vollen Betrag der Unterhaltszahlungen als Einkommen versteuern. Da ihr jedoch höhere Abzüge zustünden, dürfte sich die Steuerlast der Parteien in einem ähnlichen Rahmen bewegen. - 17 - 5.3.4. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Steuern zu berücksichtigen. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhalts- berechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, in: Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 72 zu Art. 163 ZGB). 5.3.5. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ergibt sich bei Wohnsitz in der Gemeinde R. für das Jahr 2022 und dem Einkommen des Beklagten von Fr. 40'425.00 ([Fr. 8'654.55 Nettoeinkommen x 12] ./. [{Fr. 490.90 Ehegattenunterhalt + Fr. 1'617.75 Unterhalt C. + Fr. 1'617.75 Unterhalt D. + Fr. 1'559.35 Unterhalt E.} x 12] gemäss Steuerrechner des Bundes eine jährliche Steuerbelastung von Fr. 2'760.00 bzw. monatlich Fr. 230.00 Dabei ist als einziger weiterer Abzug jener für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien bereits berücksichtigt. Zieht man in Betracht, dass der Beklagte in den letzten Jahren jeweils namhafte zusätzliche Steuerabzüge vorgenommen hat, insbesondere für Berufsauslagen und Schuldzinsen (vgl. die an der Verhandlung vom 15. September 2022 eingereichte Steuererklärung 2021 und Steuerveranlagung 2020), erscheinen die dem Beklagten angerechneten Steuerkosten von Fr. 200.00 jedenfalls nicht unangemessen tief. Auch in diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Bedarf des Beklagten ab 1. Mai 2023 (ab Phase 2) eine Erhöhung der Wohnkosten auf Fr. 1'700.00 vorzunehmen ist. Im Übrigen hat die die Vorinstanz die Bedarfspositionen beim Beklagten und der Klägerin korrekt ermittelt. 5.5. Das Existenzminimum des Beklagten ist nach dem Gesagten durch die angepassten Wohnkosten von Fr. 1'700.00 ab 1. Mai 2023 (für Phase 2 und Phase 3) wie folgt festzusetzen: Fr. 3'777.80 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'700.00; KVG-Prämie: Fr. 350.45; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Arbeitsweg: Fr. 107.35; Steuern: Fr. 200.00). Die Existenzminima der Klägerin sowie der drei Kinder sind nicht anzu- passen. - 18 - 6. 6.1. Der Beklagte beanstandet weiter die von der Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung. Es bleibe kein Raum für eine Überschussverteilung, da sonst das Existenzminimum des Beklagten angegriffen würde. Nach der Rangfolge der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien sei zu berücksichtigen, dass in erster Linie das Existenzminimum des Beklagten zu decken sei (Berufung N. 33). 6.2. Die Klägerin hält entgegen, dass in keiner Weise in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werde. Die Vorinstanz habe die Unterhaltsbe- rechnung inklusive Überschussverteilung korrekt vorgenommen. 6.3. Die Vorinstanz stellte in E. 9.6. ihres Entscheides die Leistungsfähigkeit der Parteien für alle drei Phasen fest und wies darauf hin, dass bei der Klägerin in jeder Phase ein Manko zu verzeichnen sei. Der Betreuungsunterhalt entspreche diesem Fehlbetrag. Verbleibe [danach] ein Überschuss, sei dieser den gemeinsamen unmündigen Kindern und den Ehegatten zuzuweisen. Anschliessend stellte die Vorinstanz für jede Phase den Überschuss fest und verteilte diesen jeweils nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. jeweils 1/7 für die Kinder und 2/7 für die Parteien. Die Vorinstanz hielt zudem fest (E. 10.3.), da nach vollständiger Deckung des Kindesunterhalts ein Überschuss verbleibe, könne ein persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Klägerin festgesetzt werden, welcher 2/7 des Überschusses betrage. In der ersten Phase betrage der Überschuss Fr. 1'718.20, in der zweiten Phase Fr. 1'600.75 und in der dritten Phase Fr. 1'400.75, somit stünden der Klägerin eheliche Unterhaltsbeiträge für Phase 1 von monatlich Fr. 490.90, für Phase 2 von Fr. 457.35 und für Phase 3 von Fr. 400.20 zu. 6.4. 6.4.1. Wie voranstehend festgestellt, sind die Wohnkosten ab dem 1. Mai 2023 auf Fr. 1'700.00 zu erhöhen. Da aber auch nach dieser Anpassung noch ein Überschuss resultiert, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Überschussberechnung (E. 9.6. und E. 10.) verwiesen werden. Die nach grossen und kleinen Köpfen im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung vorgenommene Überschussverteilung ist grund- sätzlich nicht zu beanstanden. - 19 - 6.4.2. Im Ergebnis resultieren bei der Überschussverteilung jedoch andere Zahlen. Für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 ergeben sich keine Veränderungen. Für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2) beläuft sich der Überschuss beim Beklagten auf Fr. 1'400.75, d.h. der Überschuss beträgt pro Kind Fr. 200.10 und pro Ehegatte Fr. 400.20. In der Zeit ab 1. Januar 2024 (Phase 3) verbleibt ein Über- schuss von Fr. 1'200.75, d.h. der Überschuss beträgt pro Kind Fr. 171.50 und pro Ehegatte Fr. 343.00. 7. Nach dem Gesagten sind die vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge wie folgt anzupassen: Phase 2: 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 Unterhalt C. Fr. 1'358.75 Unterhalt D. Fr. 1'358.75 Unterhalt E. Fr. 1'358.75 Total Fr. 4'076.25 Ehegattenunterhalt Fr. 400.20 Phase 3: ab 1. Januar 2024 Unterhalt C. Fr. 1'530.15 Unterhalt D. Fr. 1'330.15 Unterhalt E. Fr. 1'330.15 Total Fr. 4'190.45 Ehegattenunterhalt Fr. 343.00 8. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beklagten in Bezug auf die Anrechnung der Wohnkosten als begründet und ist somit teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte obsiegt zwar in Bezug auf die Anrechnung der Wohnkosten, jedoch ist sein Obsiegen so geringfügig, dass es sich nicht rechtfertigt, der Klägerin Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD). Die vom Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutz- verfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter - 20 - Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf Fr. 2'218.60 (= [Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. 10. 10.1. Sowohl der Beklagte (Berufung N. 37 ff.) als auch die Klägerin (Berufungs- antwort N. 32 ff.) beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 10.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögens- verhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 7 zu Art. 117). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Einkommens- und Vermö- genssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mut- masslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkom- mensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 f. E. 5.1, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 E. 4b); jede hypo- thetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (EMMEL, ZPO-Komm., a.a.O., N. 5 zu Art. 117 ZPO; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f. und 148). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren - 21 - Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenz- gütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 E. 2.1 mit Hinweisen). 10.3. Aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichts- losigkeit ihrer Rechtsbegehren ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium Familiengericht, vom 26. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C., D. und E. rückwirkend ab 1. Januar 2022, bis zur Volljährigkeit, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. der durch den Gesuchsgegner bezogenen Kinderzulagen) zu bezahlen: Für C. Fr. 1'617.75 ab 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 Fr. 1'358.75 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 1'530.15 ab 1. Januar 2024 Für D. Fr. 1'617.75 ab 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 Fr. 1'358.75 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 1'330.15 ab 1. Januar 2024 Für E. Fr. 1'559.35 ab 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 Fr. 1'358.75 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 1'330.15 ab 1. Januar 2024 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten jeden Monats, folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 22 - Fr. 490.90 ab 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 Fr. 400.20 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 343.00 ab 1. Januar 2024 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege werden gutgeheissen. Der Klägerin wird lic. iur. Michael Salzer, Rechts- anwalt, Zürich, und dem Beklagten MLaw Michael Zimmermann, Rechts- anwalt, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'218.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf - 23 - die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 23. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer