3. Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 21. November 2022, es sei die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen und das Gesuch gutzuheissen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Wiedererwägungsgesuch gegenstandslos geworden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.