Schuld mit künftigen Einnahmen genügen nach dem klaren und abschliessenden Wortlaut des Gesetzes nicht. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 2.4. Aufgrund der obigen Ausführungen hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – abzuweisen.