2.3.2. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass die ganze (unbestritten gebliebene) Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, von total Fr. 157'493.10 (= Fr. 157'143.10 + Fr. 350.00) getilgt oder der noch offene Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Abtretung einer Forderung der Beklagten gegenüber einem Dritten – wie vorliegend das Guthaben der Beklagten auf dem Firmenkonto bei der F. – an die Gläubigerin oder die Begleichung der -6-