174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Erfüllung der Schuld bzw. die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrags an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, wenn die zur Konkurseröffnung Anlass gebende Forderung strittig bzw. der Bestand dieser Forderung nie in einem ordentlichen Verfahren überprüft worden ist (BGE 135 III 31 E. 2.2.5).