Die Beklagte hat innerhalb der Beschwerdefrist nicht durch Urkunden nachgewiesen, dass sie die ganze offene Schuld (samt Zinsen und Kosten) bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat bzw. die ganze Schuld oder die Restschuld nach Leistung von zwei Teilzahlungen à Fr. 22'000.00 von der Klägerin gestundet wurde. Eine Abweisung des Konkursbegehrens der Klägerin durch die Beschwerdeinstanz fällt damit ausser Betracht. 2.3. 2.3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden -5-