Diese Rüge der Beklagten geht fehl. Nach Rechtsprechung und Lehre können auch Gläubiger von öffentlich-rechtlichen Forderungen, denen die Betreibung auf Konkurs sonst gemäss Art. 43 SchKG verwehrt ist, eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) beantragen, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür darlegen können. Diese Möglichkeit stellt eine Abweichung von der in Art.