3.4. Mit Eingabe vom 21. November 2022 beantragte die Beklagte, es sei die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen und das Gesuch gutzuheissen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).