" Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Baden, Bezirksgericht Baden, vom 24. Oktober 2022, sei aufzuheben und die Konkurseröffnung gegen die B. AG sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gerichtskasse." Ausserdem stellte die Beklagte den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. -3- 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 18. November 2022 ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet.