4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. November 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: