Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 1'160.65. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 34.80) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'195.45 (ausmachend Fr. 92.05), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'287.50 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'287.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)