bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 30'000.00 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 6'190.00, die um 75 % auf Fr. 1'547.50 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 25 % auf Fr. 1'160.65 vorzunehmen. Ein Rechtsmittelabzug ist nicht vorzunehmen, da der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 1'160.65.