82 Abs. 1 SchKG dar. Ebenso wenig kann sie als teilweise Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren gelten, die im entsprechenden Umfang als Rückzug des Rechtsvorschlags entgegenzunehmen wäre und zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens führen würde (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 82 SchKG). 3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.