Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass er die vom Beklagten aufgestellten Bedingungen (Rückzug der Betreibung, Verzicht auf die Nennung des Namens des Beklagten) akzeptiert hat. Der oben erwähnte Passus in der vom Beklagten unterzeichneten Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren stellt deshalb – entgegen der Auffassung des Klägers – keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar.