Eine solche suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird. Eine Anerkennung des Bedingungseintritts (in öffentlicher Urkunde oder unterschriftlich) durch den Schuldner ist nicht erforderlich. Der Bedingungseintritt muss vielmehr durch den Gläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass er die vom Beklagten aufgestellten Bedingungen (Rückzug der Betreibung, Verzicht auf die Nennung des Namens des Beklagten) akzeptiert hat.