Aus dem Wortlaut dieser Erklärung ergibt sich ohne weiteres, dass der Beklagte nicht bedingungslos anerkannt hat, dem Kläger Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er über das nötige Geld verfügt. Vielmehr machte er dies (sinngemäss) davon abhängig, dass der Kläger sich verpflichtet, die Betreibung zurückzuziehen (womit gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG Dritten von dieser keine Kenntnis mehr gegeben würde) und den Namen des Beklagten nie wieder zu erwähnen.