3.2. 3.2.1. Der Kläger hat vor Vorinstanz unbestrittenermassen keine vom Beklagten unterzeichnete Schuldanerkennung eingereicht, in welcher dieser unmissverständlich und bedingungslos anerkannt hätte, dem Kläger die in Betreibung gesetzte Summe (oder einen Teil davon) bei Fälligkeit zu bezahlen. 3.2.2. In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 27. September 2022 erklärte der Beklagte (vorinstanzliche Akten, act. 10): -7-