klagte habe in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren geäussert, er wolle dieser Situation ein Ende setzen und bestätigt, dass er ihm einen gewissen Teil des Geldes noch nicht zurückbezahlt habe. Da die Aussagen des Beklagten bedingungslos erfolgt seien, liege eine Schuldanerkennung vor. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). -6-