2.4. Der Kläger entgegnet in seiner Replik, der Beklagte habe kein Vergleichsangebot unterbreitet. Vielmehr handle es sich um eine rechtlich verbindliche Willenserklärung. Der Beklagte habe auch keine Bedingungen aufgestellt. Beim Punkt "neues Vermögen" handle es sich um eine Zahlungsmodalität. Auch die Punkte "Löschung der Betreibung" und Nichtmehrerwähnen des Namens" stellten keine Bedingungen dar. Ohnehin würde es sich dabei höchstens um Potestativbedingungen handeln. Potestativ bedingte Schuldanerkennungen, bei denen der Bedingungseintritt beliebig von einem Dritten oder vom Gläubiger herbeigeführt werden könne, berechtigten jedoch zur provisorischen Rechtsöffnung. Der Be-