Selbst wenn die Bedingung "sobald ich an neues Vermögen komme" als Stundungsgesuch interpretiert werden sollte, stünden weitere Bedingungen (Löschung der Betreibung, Verzicht auf die Erwähnung seines Namens) im Raum. Er sei unmissverständlich nur bei Erfüllung dieser Bedingungen zur Zahlung bereit. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Forderung des Klägers bedingungslos anerkannt.