2.3. Der Beklagte macht in der Beschwerdeantwort geltend, er habe mit seiner Erklärung in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren lediglich sinngemäss ein Vergleichsangebot unterbreitet und die Bezahlung der genannten Summe unmissverständlich an Bedingungen geknüpft. Ausserdem habe er sich klar und deutlich dahingehend geäussert, dass der Kläger keine Beweise für seine Forderung habe. Der Wortlaut seiner Erklärung sei klar, weshalb allein darauf abzustellen sei. Selbst wenn die Bedingung "sobald ich an neues Vermögen komme" als Stundungsgesuch interpretiert werden sollte, stünden weitere Bedingungen (Löschung der Betreibung, Verzicht auf die Erwähnung seines Namens) im Raum.