gehren seien taugliche Schuldanerkennungen, wenn der geschuldete Betrag darin beziffert sei. Die Willenserklärung des Beklagten habe deshalb als taugliche Schuldanerkennung zu gelten. Folglich hätte die Vorinstanz im Umfang der anerkannten Forderung, d.h. für Fr. 30'000.00, die provisorische Rechtsöffnung erteilen müssen. Die Anerkennung der Schuld vermöge einen bislang allenfalls fehlenden Rechtsöffnungstitel zu ersetzen.