2.2. Der Kläger hält dem in seiner Beschwerde entgegen, der Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren deutlich erklärt, er sei bereit, Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er an neues Vermögen gekommen sei. Zumal der Beklagte ein juristischer Laie sei, habe dies als Willenserklärung zu gelten, dass er die Forderung im Umfang von Fr. 30'000.00 anerkenne, aber um Stundung bitte, bis er an neues Vermögen gekommen sei. Stundungsbe- -5-