Bei keinem dieser Dokumente handle es sich um eine vom Beklagten unterschriebene Schuldanerkennung. Es liege auch keine durch öffentliche Urkunde festgestellte Schuldanerkennung vor. Folglich könne es sich bei den eingereichten Dokumenten von vornherein nicht um provisorische Rechtsöffnungstitel handeln. Das Rechtsöffnungsgesuch sei dementsprechend abzuweisen.