2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des klägerischen Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen wie folgt: In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren habe der Beklagte mitgeteilt, dass er sich bereit erkläre, Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er an neues Vermögen gekommen sei. Sinngemäss müsse dies als Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs interpretiert werden. Der Kläger reiche als Rechtsöffnungstitel nur Belege über bereits erhaltene Zahlungen, verschiedene Fotografien und übersetzte WhatsApp-Nachrichten ein. Bei keinem dieser Dokumente handle es sich um eine vom Beklagten unterschriebene Schuldanerkennung.