1.2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers für den Betrag von Fr. 31'753.25 vollumfänglich ab. Mit vorliegender Beschwerde ersucht der Kläger noch um Gewährung der (definitiven, evtl. provisorischen) Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00. Im Umfang von Fr. 1'753.25 ist die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens durch die Vorinstanz damit unangefochten rechtskräftig geworden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 79 f. zu Art. 84 SchKG). Im Beschwerdeverfahren bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Kläger die Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00 zu Recht verweigert hat.