3. Dem Beklagten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 2'564.00 zzgl. 7.7 % MwSt zuzusprechen." 3.3. Der Kläger nahm mit Replik vom 9. Januar 2023 zur Beschwerdeantwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig -4-