b) Eventualiter sei der Entscheid SR.2022.360 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium Zivilgericht, vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid in der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Baden, Präsidium Zivilgericht, zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST)." 3.2. Der Beklagte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2022: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt-Zusatz zu Lasten des Klägers;