2. a) Es sei der Entscheid SR.20022.360 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium Zivilgericht, vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Anträge neu zu entscheiden: " 1. Es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. definitive, eventualiter provisorische, Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. Auslagen und MWST)."