Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.245 (SR.2022.360) Art. 12 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rüesch, Badenerstrasse 1, 8953 Dietikon Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 7. Juni 2022 für eine Forderung von Fr. 31'753.25. Un- ter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Darlehen (gemäss Vereinbarung) CHF 28'995.00, CHF 2'578.25 (EUR 2'500, Tageskurs 1.03) = Fr. 31'753.25". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 4. Juli 2022 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 25. August 2022 (Postaufgabe am 26. August 2022) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 31'753.25 und Fr. 103.30 Betreibungskos- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Der Beklagte erklärte in seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 (Postaufgabe am 28. September 2022), er sei bereit, dem Kläger Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er an neues Vermögen komme. Im Ge- genzug solle der Kläger den Betreibungsregistereintrag löschen lassen und seinen Namen nie wieder erwähnen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden entschied am 20. Oktober 2022: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. Oktober 2022 zugestellten Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 7. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. a) Es sei der Entscheid SR.20022.360 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium Zivilgericht, vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und im Sinne der nachfol- genden Anträge neu zu entscheiden: " 1. Es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei dem Beschwer- deführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. defini- tive, eventualiter provisorische, Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin (zzgl. Auslagen und MWST)." b) Eventualiter sei der Entscheid SR.2022.360 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium Zivilgericht, vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid in der Sache im Sinn der Erwägungen an das Be- zirksgericht Baden, Präsidium Zivilgericht, zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST)." 3.2. Der Beklagte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2022: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt-Zusatz zu Lasten des Klägers; 3. Dem Beklagten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 2'564.00 zzgl. 7.7 % MwSt zuzusprechen." 3.3. Der Kläger nahm mit Replik vom 9. Januar 2023 zur Beschwerdeantwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig -4- bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers für den Be- trag von Fr. 31'753.25 vollumfänglich ab. Mit vorliegender Beschwerde er- sucht der Kläger noch um Gewährung der (definitiven, evtl. provisorischen) Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00. Im Umfang von Fr. 1'753.25 ist die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens durch die Vorinstanz damit unange- fochten rechtskräftig geworden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 79 f. zu Art. 84 SchKG). Im Beschwerdeverfahren bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Kläger die Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00 zu Recht verweigert hat. 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des klägerischen Rechtsöff- nungsbegehrens im Wesentlichen wie folgt: In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren habe der Beklagte mitgeteilt, dass er sich bereit erkläre, Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er an neues Vermögen gekom- men sei. Sinngemäss müsse dies als Antrag auf Abweisung des Rechts- öffnungsgesuchs interpretiert werden. Der Kläger reiche als Rechtsöff- nungstitel nur Belege über bereits erhaltene Zahlungen, verschiedene Fo- tografien und übersetzte WhatsApp-Nachrichten ein. Bei keinem dieser Do- kumente handle es sich um eine vom Beklagten unterschriebene Schuld- anerkennung. Es liege auch keine durch öffentliche Urkunde festgestellte Schuldanerkennung vor. Folglich könne es sich bei den eingereichten Do- kumenten von vornherein nicht um provisorische Rechtsöffnungstitel han- deln. Das Rechtsöffnungsgesuch sei dementsprechend abzuweisen. 2.2. Der Kläger hält dem in seiner Beschwerde entgegen, der Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren deutlich erklärt, er sei bereit, Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er an neues Vermögen gekommen sei. Zumal der Be- klagte ein juristischer Laie sei, habe dies als Willenserklärung zu gelten, dass er die Forderung im Umfang von Fr. 30'000.00 anerkenne, aber um Stundung bitte, bis er an neues Vermögen gekommen sei. Stundungsbe- -5- gehren seien taugliche Schuldanerkennungen, wenn der geschuldete Be- trag darin beziffert sei. Die Willenserklärung des Beklagten habe deshalb als taugliche Schuldanerkennung zu gelten. Folglich hätte die Vorinstanz im Umfang der anerkannten Forderung, d.h. für Fr. 30'000.00, die proviso- rische Rechtsöffnung erteilen müssen. Die Anerkennung der Schuld ver- möge einen bislang allenfalls fehlenden Rechtsöffnungstitel zu ersetzen. 2.3. Der Beklagte macht in der Beschwerdeantwort geltend, er habe mit seiner Erklärung in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren lediglich sinngemäss ein Vergleichsangebot unterbreitet und die Bezahlung der ge- nannten Summe unmissverständlich an Bedingungen geknüpft. Ausser- dem habe er sich klar und deutlich dahingehend geäussert, dass der Kläger keine Beweise für seine Forderung habe. Der Wortlaut seiner Erklärung sei klar, weshalb allein darauf abzustellen sei. Selbst wenn die Bedingung "so- bald ich an neues Vermögen komme" als Stundungsgesuch interpretiert werden sollte, stünden weitere Bedingungen (Löschung der Betreibung, Verzicht auf die Erwähnung seines Namens) im Raum. Er sei unmissver- ständlich nur bei Erfüllung dieser Bedingungen zur Zahlung bereit. Zu kei- nem Zeitpunkt habe er die Forderung des Klägers bedingungslos aner- kannt. 2.4. Der Kläger entgegnet in seiner Replik, der Beklagte habe kein Ver- gleichsangebot unterbreitet. Vielmehr handle es sich um eine rechtlich ver- bindliche Willenserklärung. Der Beklagte habe auch keine Bedingungen aufgestellt. Beim Punkt "neues Vermögen" handle es sich um eine Zah- lungsmodalität. Auch die Punkte "Löschung der Betreibung" und Nicht- mehrerwähnen des Namens" stellten keine Bedingungen dar. Ohnehin würde es sich dabei höchstens um Potestativbedingungen handeln. Po- testativ bedingte Schuldanerkennungen, bei denen der Bedingungseintritt beliebig von einem Dritten oder vom Gläubiger herbeigeführt werden könne, berechtigten jedoch zur provisorischen Rechtsöffnung. Der Be- klagte habe in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren geäus- sert, er wolle dieser Situation ein Ende setzen und bestätigt, dass er ihm einen gewissen Teil des Geldes noch nicht zurückbezahlt habe. Da die Aussagen des Beklagten bedingungslos erfolgt seien, liege eine Schuldan- erkennung vor. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). -6- Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklä- rung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicher- heitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich- tungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch kor- rekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungs- lose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine be- stimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG), wobei hin- sichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328 ff.). Dabei kann die Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkun- den bestehen, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird. Eine Anerkennung des Bedingungseintritts durch den Schuldner ist nicht erforderlich (STAEHE- LIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Eine eigentliche Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächlichen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungs- verfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren, das in erster Linie der Festlegung der Parteirollen für den ordentlichen Pro- zess dient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5), nicht vorzunehmen. 3.2. 3.2.1. Der Kläger hat vor Vorinstanz unbestrittenermassen keine vom Beklagten unterzeichnete Schuldanerkennung eingereicht, in welcher dieser unmiss- verständlich und bedingungslos anerkannt hätte, dem Kläger die in Betrei- bung gesetzte Summe (oder einen Teil davon) bei Fälligkeit zu bezahlen. 3.2.2. In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 27. Septem- ber 2022 erklärte der Beklagte (vorinstanzliche Akten, act. 10): -7- " Im Ganzen will ich dieser Situation ein Ende setzen und erkläre mich bereit CHF 30'000.00 Herr A. auszubezahlen, sobald ich an neuen Vermögen komme. Im Gegenzug löscht er den Betreibungseintrag und erwähnt mei- nen Namen nie wieder." Aus dem Wortlaut dieser Erklärung ergibt sich ohne weiteres, dass der Be- klagte nicht bedingungslos anerkannt hat, dem Kläger Fr. 30'000.00 zu be- zahlen, sobald er über das nötige Geld verfügt. Vielmehr machte er dies (sinngemäss) davon abhängig, dass der Kläger sich verpflichtet, die Betrei- bung zurückzuziehen (womit gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG Dritten von dieser keine Kenntnis mehr gegeben würde) und den Namen des Beklag- ten nie wieder zu erwähnen. Eine solche suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird. Eine Anerkennung des Bedingungseintritts (in öffentli- cher Urkunde oder unterschriftlich) durch den Schuldner ist nicht erforder- lich. Der Bedingungseintritt muss vielmehr durch den Gläubiger als Be- standteil seines Titels nachgewiesen werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht nach- gewiesen, dass er die vom Beklagten aufgestellten Bedingungen (Rückzug der Betreibung, Verzicht auf die Nennung des Namens des Beklagten) ak- zeptiert hat. Der oben erwähnte Passus in der vom Beklagten unterzeich- neten Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren stellt deshalb – entge- gen der Auffassung des Klägers – keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Ebenso wenig kann sie als teilweise Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren gelten, die im entsprechenden Umfang als Rückzug des Rechtsvorschlags entgegenzunehmen wäre und zur Ge- genstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens führen würde (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 82 SchKG). 3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber dem Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 -8- bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berech- neten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 30'000.00 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 6'190.00, die um 75 % auf Fr. 1'547.50 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstre- ckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 25 % auf Fr. 1'160.65 vorzunehmen. Ein Rechts- mittelabzug ist nicht vorzunehmen, da der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Die Entschädigung beträgt dem- nach Fr. 1'160.65. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 34.80) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'195.45 (ausmachend Fr. 92.05), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'287.50 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'287.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00. Aarau, 31. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber