5. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an den Beschwerdegegner wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 GebV SchKG). 6.2. Dem Beschwerdegegner ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.