4. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "ext tunc", ohne diesen Antrag zu begründen. Grundsätzlich beginnen die Wirkungen eines bewilligten Rechtspflegegesuchs ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, mithin ex nunc (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 257). Für eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht vorliegend kein Anlass. Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nach den obigen Ausführungen offensichtlich aussichtslos sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).