Gemäss § 34 Abs. 1 EG StPO sind Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden zwar verpflichtet, bestimmte Straftaten, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Es ist indessen mitnichten ersichtlich, inwiefern sich eine Behörde oder ein Amtsträger im Zusammenhang mit vorliegender Sache strafbar gemacht haben könnte. Dass der Beschwerdegegner seine ihm gerichtlich zugesprochenen Gerichtskosten im Betreibungsverfahren durchzusetzen sucht, stellt offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Es besteht folglich kein Anlass, von Amtes wegen eine Strafanzeige zu erstatten.