Der Beschwerdeführer setzt sich mit den (zutreffenden) vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Forderung des Beschwerdegegners auf vollstreckbaren gerichtlichen Beschlüssen sowie einem Urteil und somit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln beruht und sich der Rechtsöffnungsrichter weder mit dem materiellen Bestand der Forderung noch mit der materiellen Richtigkeit des Urteils befasst, nicht auseinander. Vielmehr legt er mit seiner Beschwerde im Wesentlichen bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus seiner Sicht dar, wie wenn er vor einer ersten Instanz plädieren würde.