2.3.3. Die Beschwerde erweist sich überwiegend als querulatorisch und unverständlich. Die Begründung genügt der hiervor erwähnten Begründungsanforderung nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den (zutreffenden) vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Forderung des Beschwerdegegners auf vollstreckbaren gerichtlichen Beschlüssen sowie einem Urteil und somit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln beruht und sich der Rechtsöffnungsrichter weder mit dem materiellen Bestand der Forderung noch mit der materiellen Richtigkeit des Urteils befasst, nicht auseinander.