2.2.3. Mangels Parteistellung hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt, von denen die Vorinstanz hätte abweichen können. Er ist somit nicht formell beschwert. Auch eine materielle Beschwer des Beschwerdeführers liegt nicht vor, wird dessen Rechtsstellung durch den angefochtenen Entscheid doch nicht tangiert und erleidet er keinerlei Nachteile. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu. Mangels Beschwer ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.