Die Partei, gegenüber der ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird, kann das gegen sich gerichtete Forderungsrecht aber nur bei Vorliegen einer Zustimmung des Gläubigers (Schuldübernahme i.S.v. Art. 175 ff. OR) veräussern (SCHWANDER, ZPO-Komm, N. 19 ff. zu Art. 83 ZPO; vgl. auch Art. 176 OR). Vorliegend wird eine Zustimmung des Beschwerdegegners im Sinne eines Schuldübernahmevertrages gemäss Art. 176 OR oder im Sinne eines Parteiwechsels gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO indessen weder geltend gemacht, noch ist ein solcher aktenkundig. Im Rechtsöffnungsverfahren zwischen dem Beschwerdegegner und C. gilt somit weiterhin der Letztgenannte als Schuldner.