Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren somit einen ab Rechtshängigkeit rückwirkenden Parteiwechsel vom Schuldner auf ihn geltend. Das Ausscheiden einer Hauptpartei und die Ersetzung dessen durch einen Dritten in einem hängigen Verfahren (sog. Parteiwechsel) ist, vorbehalten der gesetzlichen Bestimmungen für die Rechtsnachfolge, indessen nur bei Veräusserung des Streitobjekts oder bei Zustimmung der Gegenpartei möglich (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO). Die Partei, gegenüber der ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird, kann das gegen sich gerichtete Forderungsrecht aber nur bei Vorliegen einer Zustimmung des Gläubigers (Schuldübernahme i.S.v.