2.2.2. Auf Seite 5 der im Namen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hat der Schuldner unter dem Titel "Zession / Abtretungserklärung" unterzeichnet, dass er seine sämtlichen "Rechte und Pflichten" im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau (SR.2022.200 [recte: SR.2022.100]) und in den Verfahren vor Obergericht des Kantons Aargau in gleicher Sache vollumfänglich ex tunc an den Beschwerdeführer abtrete. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren somit einen ab Rechtshängigkeit rückwirkenden Parteiwechsel vom Schuldner auf ihn geltend.