2.2. 2.2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die entsprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Bei Fehlen einer Voraussetzung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Prozessvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren ist die Beschwer: Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Abänderung haben. Erforderlich ist das Vorliegen der formellen und der darin enthaltenen materiellen Beschwer, ausnahmsweise auch der materiellen Beschwer alleine.