2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Oktober 2022. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber hinaus neue Begehren stellt, wie beispielsweise Genugtuungsforderungen oder die Aufhebung anderweitiger Entscheide, ist darauf von vorherein nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.