3. Mit Beschwerde vom 7. November 2022 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau mittels 33 Rechtsbegehren im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, Schadenersatzund Genugtuungsforderungen sowie das Einleiten von Strafuntersuchungen gegen etliche Behörden und Amtsträger und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).