2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." -3-