Bild der finanziellen Lage darzutun. Die laufenden Ausgaben der Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten sie überhaupt zu bezahlen hat (z.B. Miete). Der Pfändungsurkunde vom 31. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte über keinerlei pfändbares Vermögen verfügt (act. 36 ff.). Unter diesen Umständen vermögen auch die weiteren Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Insgesamt erscheint daher die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit, womit erstere nicht glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.