Die Beklagte reichte dem Obergericht keine (Zwischen-)Bilanz, Erfolgsrechnung oder Steuerdokumente ein, welche ein umfassendes Bild über ihre finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, gesamthaft die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen. Ein unterzeichnetes Dokument, wonach die Beklagte über keine Kreditoren verfügt, liegt den Akten ebenfalls nicht bei. Die eingereichte Bestätigung ihres Treuhänders vom 4. November 2022, dass die Beklagte grundsätzlich einen Gewinn erzielen könnte (BB 21), reicht nicht aus, um ein umfassendes -9-