Ausweislich ihrer eigenen Angaben verfügt die Beklagte einzig über Fr. 843.90 an liquiden Mitteln (BB 14, Beschwerde, S. 7). Sodann reichte sie eine nicht unterzeichnete Debitorenliste vom 7. November 2022 und Rechnungen ein, wonach ihr Fr. 50'958.70 inkl. Mehrwertsteuer zustehen (ohne Mehrwertsteuer Fr. 47'315.40, BB 15 ff.). Diese finanziellen Mittel würden einzig dazu reichen, die Löhne der Mitarbeiter zu decken, welche Fr. 48'000.00 betragen (vgl. Beschwerde, S. 7).