Der bei der Obergerichtskasse (verspätet) hinterlegte Betrag von Fr. 24'000.00 würde daher genügen, um sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen (inkl. vorinstanzliche Kosten) zu tilgen. Damit hätte die Beklagte kurzfristig als zahlungsfähig zu gelten. Ob dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird, wurde mit der Beschwerde indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.