(BB 6). Nachdem die Beklagte der Klägerin am 2. November 2022 die korrekte Lohnsumme für das Jahr 2021 (Fr. 48'000.00) bekannt gab (BB 7), reduzierte die Klägerin gleichentags verfügungsweise ihre Forderung. Unter Berücksichtigung der bereits fakturierten Beträge resultierte ein Saldo von Fr. 5'128.65 zu Gunsten der Beklagten (BB 8). Dieser Betrag wurde mit der Rechnung Veranlagung Lohnbeiträge Dezember 2021, der Bussenabrechnung Juli 2022 und der Akontorechnung Dezember 2021 verrechnet, weshalb schlussendlich lediglich ein Saldo von Fr. 2'055.45 zu Gunsten der Beklagten resultierte.