Die Klägerin reichte das Konkursbegehren ein, weil die Beklagte Fr. 12'758.60 (exkl. Zinsen und weiteren Kosten) an Arbeitgeberbeiträgen für das Jahr 2021 nicht bezahlt hat (act. 1). Die Beklagte hat es unterlassen, der Klägerin die Lohnsumme für das Jahr 2021 zu melden, weshalb diese gestützt auf Art. 38 Abs. 1 AHVV die Lohnbeiträge ermessensweise festsetzte und dabei von einer Lohnsumme von Fr. 83'000.00 ausging. Gestützt darauf beliefen sich die Arbeitgebergeberbeiträge – unter Berücksichtigung bereits fakturierter Beiträge und zzgl. Zinsen – auf Fr. 2'548.20 -8-