Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass der hinterlegte Betrag innert der Beschwerdefrist einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich eigentlich erübrigen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. An dieser Stelle rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt ist.